Bann

Bann

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Bann [ban], der; -[e]s:
1. (Geschichte) Ausschluss aus der [kirchlichen] Gemeinschaft:
er wurde mit dem Bann belegt; den Bann lösen, aufheben.
Zus.: Kirchenbann.
2. (geh.) beherrschender Einfluss; magische Kraft, Wirkung, der man sich kaum entziehen kann; Zauber:
der Film hat viele Zuschauer in seinen Bann gezogen (gefesselt); im Bann[e] der Musik, des Geschehens.

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Bạnn 〈m. 1
1. 〈im MA〉
1.1 königliche bzw. gräfliche Regierungsgewalt (Heer\Bann, Gerichts\Bann)
1.2 das Recht, Verbote zu erlassen u. Strafen zu verhängen
1.3 Verbot u. Strafe selbst
1.5 Bereich, in dem der Bann des Bannherrn gilt
2. (meist vom Papst verhängter) Ausschluss aus der Kirche
3. 〈fig.〉
3.1 Zauber, Verzauberung, Fessel
3.2 Kreis, Bereich, in dem ein solcher Zauber wirkt
● den \Bann brechen den Eid brechen, den der Verbannte schwören musste, nicht vor Ablauf des Bannes zurückzukehren; 〈fig.〉 eine Befangenheit, eine verlegene Stimmung überwinden; die Zuhörer standen noch ganz im \Banne der Erzählung, der Musik ● jmdn. in \Bann schlagen 〈fig.〉; jmdn. in den \Bann tun; jmdn. in seinen \Bann ziehen, zwingen 〈fig.〉 jmdn. bezaubern, von sich einnehmen; jmdn. mit dem \Bann belegen; über jmdn. den \Bann verhängen [<ahd. ban „Gebot unter Strafandrohung, Verbot, Gerichtsbarkeit u. deren Gebiet“, engl. ban „Bann, Acht, Bekanntmachung, Aufgebot“; zu germ. *bannan „unter Strafandrohung ge- od. verbieten“ <idg. *bha- „sprechen“] Siehe auch Info-Eintrag: Bann - info!

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Bạnn, der; -[e]s [mhd., ahd. ban, zu bannen]:
1. (im MA.) Ausschluss od. Ausweisung aus einer [kirchlichen] Gemeinschaft:
den B. über jmdn. aussprechen, verhängen;
jmdn. mit dem B. belegen;
vom B. gelöst werden.
2. (geh.) beherrschender Einfluss; magische Kraft, Wirkung, der man sich kaum entziehen kann; Zauber:
den B. [des Schweigens] brechen;
sich aus dem B. einer Musik lösen;
in jmds. B. geraten;
das Spiel hielt ihn in [seinem] B.;
unter dem B. der Ereignisse stehen;
jmdn. in seinen B. schlagen/ziehen (ganz gefangen nehmen, fesseln).
3. (nationalsoz.) Gliederungsbereich innerhalb der Hitlerjugend.

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Bann,
 
1) Geschichte: auf frühen Stufen des Rechtsdenkens das gegen Personen, Orte oder Gegenstände verhängte Gebot des Meidens. Bann gegen Personen ist oft gleichbedeutend mit Acht, in milderen Formen mit sozialer Isolierung (Verbannung).
 
Im deutschen Mittelalter bezeichnete Bann die königliche Regierungsgewalt (Königsbann), die den Heerbann (Einberufung des Heers), den Friedensbann (königlicher Schutz für bestimmte Personen oder Sachen), den Blutbann (Ausübung der Kriminalgerichtsbarkeit), den Verordnungsbann (Befugnis zum Erlass von Rechtsnormen) und den Verwaltungsbann (Exekutivgewalt) umfasste. Der König konnte ohne Schmälerung seiner Rechtsposition Elemente der ihm zustehenden Banngewalt (hier v. a. den Blutbann) auf Lehnsherren, besonders Grafen, übertragen (Bannleihe).
 
 
H. Fehr: Zur Gesch. des B., in: Ztschr. der Savigny-Stiftung für Rechtsgesch., German. Abt., Bd. 55 (1935); H. Conrad: Dt. Rechtsgesch., Bd. 1 (21962).
 
 2) katholisches Kirchenrecht: die Exkommunikation aus der kirchlichen Gemeinschaft.
 
 3) Religionsgeschichte: 1) allgemein das Anathema. 2) Bannfluch (hebräisch cherem), im Alten Testament Aussonderung für Jahwe. Zur Vernichtung unterliegen ihm die Kriegsbeute (Menschen und Vieh, 1. Samuel 15, 3) und die Götzendiener (5. Mose 13, 13-18), zur dauernden Weihung Menschen, Vieh, Sachen (3. Mose 27, 28). Im späteren Judentum umfasst der Bann (hebräisch cherem) vier Grade, vom Verweis bis zum Verbot des privaten und geschäftlichen Verkehrs sowie Ausschluss aus dem Gemeindegebet außer am Versöhnungstag.
 

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Bạnn, der; -[e]s [mhd., ahd. ban, zu ↑bannen]: 1. (im MA.) Ausschluss od. Ausweisung aus einer [kirchlichen] Gemeinschaft: den B. über jmdn. aussprechen, verhängen; jmdn. mit dem B. belegen; vom B. gelöst werden; Ü Der Sitzungssaal des Stadtrates, der die Verordnung (= ein Rauchverbot) erließ, blieb allerdings von dem B. verschont (Hamburger Morgenpost 25. 5. 83, 3). 2. (geh.) beherrschender Einfluss; magische Kraft, Wirkung, der man sich kaum entziehen kann; Zauber: den B. [des Schweigens] brechen; sich aus dem B. einer Musik lösen; das Spiel hielt ihn in [seinem] B.; in jmds. B. geraten; unter dem B. der Ereignisse stehen; *jmdn. in seinen B. schlagen/ziehen (ganz gefangen nehmen, fesseln): Opfer einer Show, die Millionen in ihren B. zieht (Kicker 82, 1981, 20). 3. (nationalsoz.) Gliederungsbereich innerhalb der Hitlerjugend. 4. [zugewiesener] Bezirk, [abgegrenztes] Gebiet: dann müssten sie Urfehde schwören, auf ihren Schlössern ruhig zu bleiben und nicht aus ihrem B. zu gehen (Goethe, Götz III).

Universal-Lexikon. 2012.

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